Was versteht man unter dem GMSG?
Im Laufe des Jahres 2014 hat die OECD einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) vorgelegt. Der CRS wurde im August 2015 durch das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG) in nationales Recht umgesetzt.
Wie funktioniert der automatische Austausch von Informationen zu Finanzkonten?
In Österreich ansässige Finanzinstitute, darunter auch die BAWAG P.S.K., müssen relevante Informationen zu Finanzkonten an die österreichische Steuerbehörde melden, welche diese jährlich automatisch mit allen anderen teilnehmenden Staaten austauschen.
Wer ist vom GMSG betroffen?
Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger / Unternehmen.
Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?
Das GMSG verpflichtet die österreichischen Finanzinstitute, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und Rechtsträger / Unternehmen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte von ihren Kunden einzuholen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.
Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind vom Finanzinstitut bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten.
Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst:
- von jeder meldepflichtigen Person, die gemäß GMSG als Kontoinhaber gilt, die folgenden personenbezogenen Daten:
- Name
- Adresse
- Ansässigkeitsstaat(en)
- Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen)
Bei einem Rechtsträger / Unternehmen sind, sofern es sich bei diesem um einen Rechtsträger mit passivem Geschäftsbetrieb oder um ein in einem nicht teilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen handelt, zusätzlich die folgenden Daten der beherrschenden Person(en) zu melden, wenn es sich bei der beherrschenden Person um eine meldepflichtige (d.h. in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässige) Person handelt:
- Name
- Adresse
- Ansässigkeitsstaat(en)
- Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum und Geburtsort
- die nachstehenden Konto-/Depot-Informationen:
- Kontonummer des Einlagekontos (wie z.B. Giro-, Spar- und Terminkonto, Sparbuch oder Sparkarte) sowie Depotnummer des Wertpapierdepots,
- Kontosaldo bzw. Depotwert zum Jahresende oder, wenn das Konto/Depot im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, die Schließung des Kontos/Depots,
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen zu einem Einlagekonto, die während des Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben wurden,
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und sonstigen Einkünfte, die mittels der auf dem Depot vorhandenen Wertpapiere/Vermögenswerte erzielt und gutgeschrieben wurden,
- Gesamtbruttoerlös aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Wertpapieren/Finanzvermögen
Wann wird gemeldet?
Die jährliche Meldung durch die BAWAG P.S.K. erfolgt bis zum 30.6. eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Weiterleitung durch das BMF erfolgt bis spätestens 30.9. an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten.
Was versteht man unter einem Neukonto?
Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GMSG grundsätzlich zwischen Neukonten und bestehenden Konten sowie Konten von Rechtsträgern und Konten von natürlichen Personen. Nach der jeweiligen Qualifizierung richten sich die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute, die Frist für den Abschluss der erstmaligen Überprüfung sowie der erstmaligen Meldepflicht an die österreichischen Finanzbehörden.
Für Neukonten (das sind Konten, die am oder nach dem 1.10.2016 eröffnet werden) müssen die österreichischen Finanzinstitute eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine steuerliche Ansässigkeit einholen.
Was versteht man unter der steuerlichen Ansässigkeit?
Aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG – ist die BAWAG P.S.K. verpflichtet, bei allen Konten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers festzustellen. Was versteht man nun unter dem Begriff „steuerliche Ansässigkeit“? Grundsätzlich hat jeder Staat eigene, nationale Gesetze, welche die steuerliche Ansässigkeit regeln. Deshalb gibt es auf diese Frage keine pauschalgültige Antwort. Man kann jedoch festhalten, dass man prinzipiell in jenem Staat steuerlich ansässig ist, in welchem man lebt bzw. in welchem man Einkommenssteuer zu entrichten hat.
Detailliertere, länderspezifische Informationen finden Sie hier bzw. bei Unklarheiten bitten wir Sie, einen Steuerberater zu kontaktieren. Falls Sie außerhalb Österreichs steuerlich ansässig sind, sind wir als BAWAG P.S.K. durch das GMSG gegebenenfalls verpflichtet, Informationen über Ihr Finanzkonto an das Österreichische Finanzamt zu melden.
Kann ich in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein?
Ja, es gibt spezielle Umstände (wie zum Beispiel ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland) durch welche man in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig sein kann.
Wenn ich in Deutschland steuerlich ansässig bin, kann ich dann auch ohne meine Steuernummer ein Konto eröffnen?
Nein, bei Kunden, die eine steuerliche Ansässigkeit außerhalb Österreichs aufweisen, kann kein Konto ohne der Vorlage einer Steuernummer bei der BAWAG P.S.K. eröffnet werden.
Was sind die Folgewirkungen, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?
- Ich will Neukunde bei der Bank werden oder aktuell ein neues Konto oder Wertpapierdepot eröffnen:
Ab dem 1.10.2016 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) nach dem GMSG bei der Konto-/Depoteröffnung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Bekanntgabe dieser Informationen seitens des Kunden dürfen keine neuen Bankkonten und Wertpapierdepots durch die Finanzinstitute eröffnet werden. - Ich bin bereits vor dem 1.10.2016 Kunde der Bank geworden:
Wurde ein Konto/Depot bereits vor dem 1.10.2016 eröffnet, so muss das Finanzinstitut innerhalb bestimmter Fristen ein Überprüfungsverfahren über die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers durchführen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer melderelevanten/r Indizes/ien muss die betroffene Person vor der erstmaligen Datenübermittlung darüber informiert werden, dass die Informationen nach den Bestimmungen des GMSG an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Um welche Daten es sich hierbei im Speziellen handelt, kann unter „Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?“ nachgelesen werden.
Mit einer Selbstauskunft kann der Kunde die der Bank bekannten Informationen bestätigen oder er kann sie mit geeigneten Dokumenten widerlegen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.
Wer gilt als „Kontoinhaber“ im Sinne des GMSG?
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des GMSG. Stattdessen gilt die andere Person – z.B. der Treugeber, Vollmachtgeber – als Kontoinhaber.
Was wird unter dem Begriff "teilnehmender Staat" verstanden?
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ umfasst all jene Länder, an welche die Republik Österreich Meldungen über Daten von in diesen Ländern steuerlich ansässigen Personen vorzunehmen hat. Dazu zählen insbesondere:
- alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- all jene Länder, mit denen die Europäische Union bzw. die Republik Österreich Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer
und direkt auf der Homepage der OECD zum Thema Common Reporting Standard.