Informationsblatt zur 2. Aktionärsrechte-Richtlinie

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Informationsblatt zur 2. Aktionärsrechte-Richtlinie


Die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der der Richtlinie 2007/36/EG (1. Aktionärsrechte-Richtlinie) im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre wird kurz als 2. Aktionärsrechte-Richtlinie bezeichnet. Diese Richtlinie wurde in Österreich im Börsegesetz (§§ 177 ff BörseG) und im Aktiengesetz (§§ 78a ff und 95a AktG) umgesetzt.


Was ist das Ziel der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie?

Die 2. Aktionärsrechte-Richtlinie soll die direkte Kommunikation zwischen börsennotierten Aktiengesellschaften (kurz: Gesellschaften) und ihren Aktionären ermöglichen und den Aktionären die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erleichtern.


Was bedeuten die gesetzlichen Änderungen für den Aktionär selbst?

Intermediäre (das sind beispielsweise Unternehmen, die Wertpapiere verwahren bzw. verwalten oder Wertpapierdepots führen) werden verpflichtet, unverzüglich bestimmte Informationen von der Gesellschaft an den Aktionär oder vom Aktionär an die Gesellschaft zu übermitteln. Bei diesen Informationen handelt es sich um Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär die aus seinen Aktien erwachsenden Rechte ausüben kann. Wenn diese Informationen auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, werden wir Sie informieren, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft zu finden sind. Die Informationen der Gesellschaft werden dafür durch die Kette der Intermediäre - das heißt, vom ersten Intermediär (Zentralverwahrer) bis zur jeweiligen depotführenden Bank - weitergeleitet. Wir als Ihre depotführende Bank stellen diese Informationen dann Ihnen zur Verfügung.

Für Sie als Aktionär bedeutet das, dass Sie ab September 2020 mehr Informationen der Gesellschaft von uns als Ihre depotführende Bank direkt erhalten.

Wir als depotführende Bank werden die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Sie Ihre Rechte (z.B. Teilnahme an der Hauptversammlung) selbst ausüben können. Diese Vorkehrungen sind u. a. die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Ausstellung der Depotbestätigung.

Börsennotierte Gesellschaften erhalten aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, von Intermediären (wie etwa der depotführenden Bank) die Identität ihrer Aktionäre zu erfragen. Intermediäre sind verpflichtet, Gesellschaften, die ihren Sitz in einem EWR-Land haben und deren Aktien an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, gewisse Daten wie etwa Name und Anschrift ihrer Aktionäre zu übermitteln. Nach dem österreichischen Börsegesetz dürfen Gesellschaften, die ihren Sitz in Österreich haben, nur die Identität von Aktionären, die über 0,5% der Aktien der Gesellschaft besitzen, abfragen. Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Land1 haben, dürfen abhängig von dem jeweiligen nationalen Recht unter Umständen auch Aktionäre, die lediglich eine Aktie halten, identifizieren lassen.

Überschreitet oder erreicht ein Aktionär die Schwelle von 0,5 % an Aktien bzw. Stimmrechten einer österreichischen Gesellschaft und verwahrt er diese auf Depots bei unterschiedlichen Banken, hat er alle depotführenden Banken über diesen Umstand zu informieren.


Was regelt die 2. Aktionärsrechte-RL noch?

Börsennotierte Gesellschaften haben in Bezug auf die Vergütung ihrer Unternehmensleitung Grundsätze zu erarbeiten (Vergütungspolitik). Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut , und hat auch die verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die Mitgliedern des Vorstands gewährt werden können, einschließlich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form, zu beschreiben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Gesellschaft haben jährlich einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht hat einen umfassenden Überblick über die im Lauf des letzten Geschäftsjahrs den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des
Vorstands gewährten oder geschuldeten Vergütung zu bieten.

Die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht sind der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter.

Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen (das sind Geschäfte ab einem gewissen Betrag/Umfang) bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und müssen von der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Zusätzlich legt die 2. Aktionärsrechte-Richtlinie fest, dass institutionelle Anleger (das sind zum Beispiel Versicherungsunternehmen und Unternehmen der betrieblichen Altersvorsorge) und Vermögensverwalter (wie etwa Investmentfondsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds) entweder eine Mitwirkungspolitik oder eine Erklärung, warum sie keine derartige Politik festgelegt haben, veröffentlichen müssen. In der Mitwirkungspolitik haben institutionelle Anleger und Vermögenverwalter unter anderem anzugeben,

  • wie sie Stimmrechte und andere mit den Aktien verbundene Rechte ausüben
  • wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten
  • wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen etc.


Über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik ist jährlich zu berichten.
Des Weiteren haben institutionelle Anleger Informationen über ihre Anlagestrategie und über ihre Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern zu veröffentlichen. Vermögensverwalter wiederum haben den institutionellen Anlegern, mit denen sie Vereinbarungen abgeschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie mit dieser Vereinbarung in Einklang steht.

Stimmrechtsberater haben einen Verhaltenskodex einzuhalten und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Diese Informationen hat der Stimmrechtsberater auf seiner Website zu veröffentlichen.



1 EWR-Länder: 27 EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen (Stand April 2020)