* Die Vermittlungsprämie ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG, wenn es sich um eine bloß gelegentliche Vermittlung (bzw. Vermietung beweglicher Gegenstände) handelt. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Die Bank trifft für die Versteuerung der Prämien keine Haftung. Bei Fragen konsultieren Sie einen Steuerberater.