Der Begriff der Nachhaltigkeit deckt im europäischen Rechtsrahmen verschiedene Aspekte ab – insbesondere ökologische, soziale und ethische Nachhaltigkeit. Im Zuge einer Anlageberatung sind Anlageberater verpflichtet, zu erheben, ob und inwiefern bei der Veranlagung die Nachhaltigkeit von Finanzinstrumenten berücksichtigt werden sollen. Dies erfolgt durch Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden im Beratungsprozess, nach der Erhebung der bereits schon abzufragenden Zielmarktkriterien, wie insbesondere der Risikoneigung und finanziellen Verlusttragfähigkeit.
Dabei steht es dem Kunden offen anzugeben:
1. keine Präferenz für nachhaltige Finanzinstrumente,
2. Präferenzen hinsichtlich ökologisch nachhaltigen Finanzinstrumenten im Sinne von bestimmten Umweltzielen (nach der Taxononomieverordnung)
3. Präferenzen hinsichtlich nachhaltiger Finanzinstrumenten im Sinne der ESG-Grundsätze (nach der Offenlegungsverordnung) (Environmental = Umwelt, Social = Soziale Aspekte, Governance = Unternehmensführung)
4. Präferenzen hinsichtlich Finanzinstrumenten, die weder als „ökologisch nachhaltig“ noch als "nachhaltig" eingestuft werden, bei denen aber die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Emission, Energie, Wasser und Abfall, Menschenrechte, Gleichstellung von Frauen, Antikorruption oder kein Handel mit kontroversen Waffen berücksichtigt werden, oder
5. die Präferenz für eine Kombination aus den vorgenannten Finanzinstrumenten zu haben.
Anschließend kann bei Vorliegen einer Präferenz auch angegeben werden, welchen Mindestanteil in Prozent diese Investition ausmachen soll.
Wenn keine Nachhaltigkeitspräferenzen genannt werden, kommen alle Finanzinstrumente in Betracht, sowohl solche die keine Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen als auch solche, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Die Nachhaltigkeit ist in dem Fall kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium. Zum Infosheet