Der Steuerausblick für 2022

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Der Steuerausblick für 2022:
Wo es was zu holen gibt.


2022 tritt die neue, ökosoziale Steuerreform schrittweise in Kraft, die auf der einen Seite Steuersenkungen und auf der anderen Seite die Ökologisierung als Schwerpunkt hat. Doch wohin führt der finanzielle Weg speziell für Unternehmen und ihre Beschäftigten? Wir verraten Ihnen hier, welche Richtungen eingeschlagen werden und wie Sie als UnternehmerIn profitieren können.


Vielversprechende Richtungen

Die Steuerreform 2022 soll bis 2025 eine steuerliche Entlastung von 18 Milliarden Euro bringen. Etliche Maßnahmen daraus beginnen allerdings erst im Juli 2022 oder noch später zu greifen. Doch durch etliche Aufwertungen von Steuerbegünstigungen profitieren speziell UnternehmerInnen von der neuen Steuerreform - hier ausgewählte Eckpunkte dazu:


Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer

Unternehmen werden mit einer Senkung der Körperschaftssteuer (KÖSt) um bis zu 700 Millionen Euro entlastet. Konkret wird die KÖSt 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 weiter auf 23% gesenkt. Eigentlich nur würdig und recht, denn damit wird endlich eine Annäherung des Körperschaftsteuersatz an den EU-Durchschnitt erreicht.


Anhebung der GWG-Grenze

Kurze Auffrischung: Geringwertige Wirtschaftsgüter („GWG“) sind Anlagegüter, die dem Unternehmen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen und somit grundsätzlich aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssten. D.h., der steuermindernde Effekt ergibt sich dadurch verteilt auf die Laufzeit. Aufgrund der geringen Höhe der Anschaffungskosten dürfen sie jedoch als GWG eingestuft und sofort im Jahr der Inbetriebnahme zur Gänze steuerlich abgeschrieben werden. Neben dem steuerschonenden Effekt erspart sich der/die fleißige UnternehmerIn den Verwaltungsaufwand für die Beurteilung der Nutzungsdauer und die laufende Erfassung im Anlagenverzeichnis.

Die Grenze für GWG wurde bereits von 400 Euro (netto) auf 800 Euro erhöht. Jetzt wurde eine weitere Erhöhung auf 1.000 Euro beschlossen. Somit werden die Möglichkeiten ausgeweitet, Investitionen in sofort abschreibungsfähige (und somit sofort steuermindernde) Wirtschaftsgüter zu tätigen.


Ökologischer Investitionsfreibetrag

Um Investitionen von Unternehmen in klimafreundliche Maßnahmen anzukurbeln, wird ein ökologischer Investitionsfreibetrag eingeführt. Es wird sich dabei um eine zusätzliche Betriebsausgabe handeln, die von der Investitionssumme bemessen wird und zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird. Der bereits bestehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt davon unberührt. Da atmet nicht nur die Umwelt auf.


Erhöhung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag für UnternehmerInnen ist das Pendant zur steuerlichen Begünstigung des 13. und 14. Gehalts für Arbeitnehmer. Dieser Betrag teilt sich einerseits auf in einen Grundfreibetrag von 13% für steuerliche Gewinne bis 30.000 Euro pro Jahr und kann bedingungslos in Anspruch genommen werden.

Andererseits gibt es auch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für Gewinne über 30.000 Euro pro Jahr, wobei die Berechnung gestaffelt erfolgt und eine Deckelung besteht. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht nur in jenem Ausmaß zu, in dem im betreffenden Wirtschaftsjahr in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wurde.

Die bisherige Grundfreibetragsgrenze von 13% wird ab dem Jahr 2022 auf 15% erhöht. Es können somit bis zu 4.500 Euro ohne Investitionserfordernis als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.


Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Als zusätzliche Maßnahme zur Stärkung der Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort wird ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell eingeführt, mit dem Arbeitnehmer mit bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei am Gewinn ihres Arbeitgebers partizipieren können.


Befreiung von der Eigenstromsteuer

Ab 1. Juli 2022 wird die Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt, nicht mehr eingehoben. Die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich wird, wie auch schon für Energie aus Photovoltaikanlagen, entfallen. Begünstigt sollen davon künftig z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie werden.


Ernte gut - alles gut

Den 2012 beseitigten Steuervorteil für Landwirte in Form des sogenannten "Agrardiesels " - der Steuervorteil für die Bauern machte damals in Summe etwa 50 Millionen Euro aus - soll es künftig wieder geben. Außerdem sollen energieautarke Bauernhöfe Förderungen von insgesamt 25 Millionen Euro erhalten.


Da freut sich jeder

Egal ob selbständig tätig oder angestellt – alle profitieren ab Mitte 2022 von der Senkung der Lohn- und Einkommensteuer. Konkret sollen die Tarifstufen von 35% auf 30% (ab Juli 2022) und von 42% auf 40% (ab Juli 2023) gesenkt werden.

Fällt das Einkommen in beide Steuerstufen, so ergibt sich eine Steuerersparnis von insgesamt 1.230 Euro pro Jahr.


Familienbonus Plus

Da wird ebenfalls vielen wärmer ums Herz: Der Familienbonus wird üppiger. Während bisher 1.500 Euro pro Kind geltend gemacht werden konnten, erhöht sich dieser Absetzposten ab Mitte 2022 auf 2.000 Euro. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr, für die bisher 500 Euro abgesetzt werden konnten, gibt es eine Steigerung auf 650 Euro. Bei kinderreichen Familien kommt noch eine Begünstigung hinzu: Der Kindermehrbetrag wird von derzeit 250 Euro auf 450 Euro angehoben.

Alles in allem mag es wieder ein herausforderndes Jahr werden - doch lassen uns (auch) steuerliche Lichtblicke auf Gutes hoffen!


Stand: 11. Januar 2022